Hilfsangebote für selbständige Medienschaffende

Es gibt derzeit verschiedene Unterstützungs- und Hilfsangebote für selbständige Medienschaffende/KünstlerInnen. Das Land NRW hat hierzu Maßnahmen ergriffen [Hier…]

Es gibt online bereits ein echt überschaubares Antragsformular, das sich in erster Linie an KSK-Mitglieder (Künstlersozialkasse) richtet: [Hier…]

Das Kulturministerium bietet aber auch noch ergänzende Hilfsmöglichkeiten an. Zum Beispiel für Nichtmitglieder der KSK. [Hier…]

Wer Einkommenssteuervorauszahlungen leistet sollte sich mit seinem Finanzamt in Verbindung setzen und die voraussichtlich zu erwartende geringere  Einkommenslage besprechen.

Auch das Bundeswirtschaftsministerium verspricht „unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.“ [Hier]

Für Betriebe ab einer angestellten Person gibt es die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Beim Kurzarbeitergeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn eine Firma ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schickt. Den Arbeitgeber*innen sollen außerdem die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet werden. Arbeitgeber*innen können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10 Prozent der Belegschaft von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sind. Die Maßnahme soll Unternehmen helfen, bei eingebrochenem Geschäft Mitarbeiter*innen zu halten. Kurzarbeitergeld kann bereits rückwirkend zum 01.03 beantragt werden. Achtung: Kurzarbeitergeld gibt es nicht für geringfügig Beschäftigte.

Entschädigung bei Verdienstausfall durch Quarantäne: Wer aufgrund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt wird, einem Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann nach § 56 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung erhalten. Selbstständige und Freiberufler wenden sich in diesem Falle direkt an das für sie zuständige Gesundheitsamt.